- Telle-quelle-Marke
- ⇡ Marke, die nach der PVÜ aufgrund der Ursprungseintragung in anderen Verbandsstaaten eingetragen wird; sie sind grundsätzlich voneinander unabhängig (Art. 6 III PVÜ), ausgenommen ⇡ IR-Marken, für die eine Abhängigkeit für die Dauer von fünf Jahren besteht (Art. 6 II ⇡ MMA). Eine Ausnahme machen T.-q.-M. nach Art. 6 quinquies PVÜ, die Auslandsschutz so genießen, wie sie im Heimatstaat eingetragen sind, gleichgültig, ob sie im Schutzland eintragungsfähig sind. Für das alte Warenzeichenrecht hatte der Telle-quelle-Schutz bes. für dreidimensionale Zeichen Bedeutung, die in Deutschland nicht eintragungsfähig waren, nach dem nunmehr geltenden Markenrecht aber eintragungsfähig sind. Eine Schutzverweigerung für T.-q.-M. kommt ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art. 6 quinquies B PVÜ in Betracht, im Gegenzug sind T.-q.-M. unselbstständig und in ihrem Bestand von der Eintragung im Urspungsland abolut abhängig.
Lexikon der Economics. 2013.